Unwirksamkeit auch von individuell vereinbarten Klauseln zu Schönheitsreparaturen
Nach ständiger Rechtssprechung des BGH können auch jeweils für sich unbedenkliche, aber inhaltlich zusammengehörige Klauseln in Mietverträgen in ihrer Gesamtwirkung zu einer unangemessenen Benachteiligung des Mieters führen und daher insgesamt unwirksam sein. Dies gilt auch dann, wenn eine Formularklausel aus einem Mietvertragsvordruck mit einer Individualvereinbarung zusammentrifft und so dem Mieter nach der Gesamtregelung sowohl die laufenden Schönheitsreparaturen nach wirksamem Fristenplan als auch die Renovierungspflicht bei Beendigung des Mietverhältnisses auferlegt werden sollen. Solche in ihrer Gesamtheit wegen des sogenannten „Summierungseffektes„ unwirksamen Regelungen sind auch nicht teilweise wirksam.
(Urteil des BGH vom 05.04.2006 – VIII ZR 163/05)
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