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Verjährung des Anspruches des Vermieters auf Stellung der Mietkaution

Der Anspruch des Vermieters auf Stellung der Mietkaution verjährt in drei Jahren.
Wenn der Vermieter während des Mietverhältnisses sich zu Recht aus der Mietkaution befriedigt, entsteht nicht wieder der alte Anspruch auf Zahlung der Mietkaution. Vielmehr entsteht ein neuer Anspruch auf Ergänzung der Kaution, der wiederum einer eigenen Verjährungsfrist unterliegt.

(Urteil des LG Duisburg vom 28.03.2006 – 13 S 334/05)