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Wer sich in seiner Mietwohnung durch Tabakrauch von Nachbarn belästigt fühlt, kann die Miete mindern oder sogar den Mietvertrag fristlos kündigen. Auf entsprechende Urteile des Amts- und Landgerichts Stuttgart hat die Nichtraucher-Initiative Deutschland hingewiesen.

Eine Familie in Stuttgart hatte eine teuere 4-Zimmer-Wohnung gemietet. Aus der Wohnung unter ihnen stiegen unangenehme Küchen- und vor allem Tabakgerüche durch Decken und Fugen nach oben. Ein Ausspritzen der Fugen brachte nur eine geringfügige Verbesserung. Im folgenden Rechtsstreit bewerteten die Richter des Landgerichts Stuttgart die Geruchsbelästigung als "erhebliche Störung", die die Familie nicht hinnehmen müsse.

Schadensersatzpflicht von Rauchern

Bei Rückgabe der Wohnung wurde festgestellt, dass durch das starke Rauchen eine Verfärbung von Tapeten eingetreten war. Der Tabakgeruch saß wie in einer Gaststätte fest.

Der Kautionsrückzahlungsanspruch des rauchenden Mieters ist durch Aufrechnung mit Schadenersatzansprüchen in gleicher Höhe erloschen. Dem Vermieter stehen Schadensersatzansprüche, die der Höhe nach durch die Teilrechnung des Malergeschäftes nachgewiesen sind hier gegenüber dem Mieter zu. Die durch heftiges Rauchen und in Folge Tabakgeruchs entstandenen Verfärbungen und Geruchsbelästigungen in einer Mietwohnung sind als Schäden anzusehen.

(AG Tuttlingen, Urteil vom 19.05.1999 MDR 1999, 9

Wichtig ist, umgehend nach Auftreten eines Mangels dem Vermieter mitzuteilen, daß man sich wegen dieses Mangels die Geltendmachung einer Mietminderung vorbehält.