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Wahlprüfsteine des Erlanger Mieterinnen- und Mietervereines zur
Kommunalwahl 2014
1. Schaffung von zusätzlichem Wohnraum:
a. Wo und wie kann dieser geschaffen werden?
In frei werdenden Gewerbe- und Uniflächen
Auf dem „Siemens-Campus“
die Möglichkeiten sind wie generell die Möglichkeit weiteren Flächenwachstums
begrenzt. Die Erlanger Wohnungsnot ist nicht allein durch Wohnungsbau zu
lösen. Sie ist auch eine Folge der unausgeglichenen Regionalentwicklung, die auf
Kosten der Nachbarstädte Nürnberg und Fürth Erlangen fast mehr Arbeitsplätze
als EinwohnerInnen verschafft hat, über 40.000 in Erlangen Arbeitenden finden in
Erlangen keine Wohnung und pendeln daher. Die Ansiedlung von weiterem
Gewerbe und Universitätseinrichtungen muss zugunsten von Fürth und Nürnberg
bis auf Weiteres eingestellt werden.
b. In welchem Verhältnis sollten dabei Geschosswohnungen und Eigenheime
stehen?
Es sollen überwiegend großzügige Geschosswohnungen gebaut werden, Schluss
mit den Schuhschachtelreihenhäusern, das ist flächenverschwendende
„Käfighaltung“ zum Wucherpreis.
c. In welchem Verhältnis sollten Wohneigentum und Mietwohnungen geschaffen
werden?
Wohnungseigentum wollen wir nur in genossenschaftlicher Form, auch mit kleinen
neu gegründeten Genossenschaften.
d. Welche Maßnahmen halten Sie für geeignet, um die Wohnungsnot bei
Studierenden, Auszubildenden und jungen Erwachsenen zu bekämpfen?
Der Freistaat muss sich weit stärker im studentischen Wohnungsbau und bei
Wohnungen für Uni-Angestellte engagieren.
e. Welche Rolle soll die Gewobau spielen?
Den günstigen Wohnungsbestand behutsam modernisieren, ohne die Preise
dadurch weiter nach oben zu treiben. Keine Wohnungen mehr abreißen. Neue
Wohnungen bauen und Belegungsrechte verkaufen an Stadt, Uni (Freistaat) und
Siemens. Als non-profit-Bauträger und Verpächter für interessierte
Kleingenossenschaften auftreten.Mietermitbestimmung ausweiten.
f. Welche besonderen Anforderungen an Wohnraum sollten berücksichtigt
werden (z. B. barrierefreie / seniorengerechte Wohnungen, flexible
Grundrisse,…)
Zusätzlich: Guter Lärmschutz auch zwischen den Wohnungen, Angebot von
Mietergärten, keine allergieauslösenden oder sonst ungesunden Materialien
verwenden. Spiel- und Bewegungsmöglichkeiten für Kinder und Jugendliche.
g. Welche Anforderungen gelten für das Wohnumfeld?
Nahversorgung (Lebensmittel, etc), Plätze, auch denen sich Nachbarn treffen
können, Spielplätze, Jugendtreffs. Urbanität, keine Schlafstädte, gesunde
Mischung auch mit kleinem Gewerbe und Kultur, Kneipen, etc.
Verkehrsberuhigung, Vergünstigungen für Verzicht auf ein Auto.
2. Sicherung bezahlbaren Wohnraums für Alle
a. Sprechen Sie sich für den Einsatz von Erhaltungssatzungen und der
Zweckentfremdungsverordnung aus?
Ja. Erhaltungssatzungen haben wir bei den GBW Wohnungen aktuell gefordert.
Die Erfahrungen der Stadt München sind ermutigend. Wir hoffen davon auch den
Baureferenten zu überzeugen.
Auch die Stadt Erlangen muss eine Satzung nach dem ZwEWG erlassen, damit
Leerstand und Umwandlung von Wohnungen unterbunden werden kann.
b. Halten Sie den Ankauf von Belegungsrechten für sinnvoll? Wenn ja, in
welchem Umfang?
Ja, wobei vor Allem von öffentlichen oder genossenschaftlichen Anbietern gekauft
werden soll.
c. Wie stehen Sie zur Umzugsverpflichtung für ALGII-Empfänger/innen bei zu
hoher Miete?
Wir lehnen die Umzugsverpflichtung ab.
c. Wie können Investitionen in Energiesparen und Lärmschutz gefördert werden?
Die geförderten Maßnahmen dürfen nicht zu einer Erhöhung der Warmmiete
führen.Lärm muss an der Quelle bekämpft werden, z.B. durch nachts Tempo 60
auf dem „Frankenschnellweg“ ( A73 ).
d. Wie stehen Sie zum Verkauf von Gewobauwohnungen, einer
(Teil-)Privatisierung der Gewobau und zur Anwendung der Kostenmiete für alle
Gewobau-Wohnungen?
Verkauf von Wohnungen und (Teil-)Privatisierung lehnen wir ab. Die Kostenmiete
befürworten wir, wo sie günstiger für die MieterInnen ist.
e. Welche Kontrollen bzw. Sanktionsmaßnahmen wollen Sie gegen
Missbräuche auf dem Wohnungsmarkt (z. B. überhöhte Mieten,
Entmietungen, Luxussanierungen) einführen und anwenden?
Die Stadt soll alle rechtlichen Mittel ausschöpfen, die sie hat. Gegen überhöhte
Mieten soll wegen Mietpreisüberhöhung nach § 5 WiStG konsequent
vorgegangen werden, bei Entmietungen soll auch die ordnungsrechtliche
Möglichkeit der Beschlagnahme der Wohnung und Zuweisung an die bisherigen
Mieter zur Abwendung von Wohnungsnot endlich genutzt werden. Gegen
Luxussanierungen und „Aufwertung“ (Gentrifizierung) sollen u.a.
Erhaltungssatzungen eingesetzt werden.
f. Wie können die Mieter/innen der GBW-Wohnungen nach dem Verkauf
geschützt und unterstützt werden?
In dem mit den Mittel des Planungsrechts und einer entschlossene Haltung der
Stadt spekulativen Käufern die Gewinnaussicht genommen wird, so dass die
Preise sinken und der kostendeckende Kauf durch einen gemeinwohlorientierten
Käufer eher möglich wird.
Konkret fordern wir Erhaltungssatzungen (Milieuschutzsatzungen) und dass in
dem betroffene Gebiet keine Nachverdichtung genehmigt wird. Vom Land fordern
wir in den betroffenen Gebieten ein Verbot der Umwandlung in Eigentumswohnungen
nach § 172 BauGB.
Die Stadt soll die Selbstorganisation der Mieterinnen z.B. durch Räume und
Schulungsangebotet für Aktive (z.B. Mietrecht, Stadtplanung) fördern.
Mietervereine können bei der Gegenwehr eine wichtige Rolle spielen.
g. Wie wollen Sie der Diskriminierung von Migranten/innen und sozial
Schwachen auf dem Wohnungsmarkt entgegenwirken?
Bei der Gewobau und dem Einsatz von Belegungsrechten durch Quoten. Durch
Beratungsangebote zum rechtlichen Vorgehen gegen Diskriminierung.
3. Für welche wesentlichen Änderungen im Bereich Wohnungspolitik und
Mieterrechte setzen Sie sich auf Bundes- und Landesebene ein?
Wiedereinführung der preislimitierten Vorkaufsrechte aus dem alten
Städtebauförderungsgesetz.
Die Gemeinden sollen auch gegen den Willen des Eigentümers Wohnungen zur
ortsüblichen Vergleichsmiete anmieten können, die mehr als drei Monate leer
stehen.
Es muss für Gemeinden einfacher werden, Milieuschutzsatzungen aufzustellen. Es
muss in diesen Gebieten möglich sein, jegliche Modernisierung zu verbieten.
Gemeinden müssen in diesen Gebieten ein preislimitiertes Vorkaufsrecht haben.
Sie müssen dort auch Aufteilung in Eigentumswohnungen verbieten können, ohne
auf Mithilfe des Bundeslandes angewiesen zu sein .
Durch Umlegen einer Modernisierung auf die Miete darf die Miete auf maximal 109%
der ortsüblichen Vergleichsmiete für den Zustand vor der Modernisierung steigen.
Durch die Umlegung darf insgesamt nicht mehr eingenommen werden, als die
Modernisierung gekostet hat, d.h. die Miete sinkt nach „Abzahlung“ wieder auf den
vorigen Stand.
Wenn eine Modernisierung auf die Mieter umgelegt wurde, bleibt diese
Modernisierung für die ortsübliche Vergleichsmiete dieser Wohnung dauerhaft
außer Betracht, d.h. auch nach einem Mieterwechsel ist die ortsübliche
Vergleichsmiete nach dem Zustand vor der Modernisierung zu bestimmen.
Wiedereinführung der Wohnungsgemeinnützigkeit auch für Gesellschaften, die
Wohnungen bauen, und nicht nur vermieten.
Wiedereinführung des sozialen Wohnungsbaus
Gleiche (auch steuerliche) Förderung für genossenschaftliches Wohnungseigentum
wie für andere Formen des Wohnungseigentums.
Die ortsübliche Miete und Mietspiegel müssen den gesamten Bestand einschließlich
Altverträgen berücksichtigen.
Mieterhöhungen nur noch bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete.
Vergleichswohnungen dürfen nicht im Eigentum des Vermieters oder im gleichen
Gebäude sein.
Als Mietwucher soll bereits eine Überschreitung der ortsüblichen Miete von mehr als
10% gelten. Mietwucher muss von den Behörden aktiv ermittelt und verfolgt
werden. Die amtliche Feststellung eines Mietwuchers soll automatisch zu einer
Senkung der Miete um 25% führen.
Voller Mieterschutz für Wohngemeinschaften.
Eigenbedarfskündigungen verbieten, wenn beim Kauf von Wohnraum der
Eigenbedarf besteht oder absehbar ist.
Effektive Strafverfolgung von Vermietern, die mit erlogenem Eigenbedarf kündigen.
Abschaffung des Makler-“Berufes“, Wohnungsvermittlung ausschließlich und
kostenlos durch die Gemeinden.
Die Gemeinde muss bei drohender Obdachlosigkeit Räumungen für bis zu einem
Jahr verbieten können. Ist der Kündigungsgrund in dieser Zeit weggefallen, gilt der
gekündigte Mietvertrag weiter.